02 Subsidiarität der Wiederholungsgefahr
Der Erlass eines Haftbefehls auf der Grundlage von § 112a StPO
(Haftgrund der Wiederholungsgefahr) kommt nur in Betracht, wenn die
Haftgründe von § 112 StPO (Voraussetzungen der U-Haft; Haftgründe) nicht
greifen.
kommt ein Haftbefehl auf der Grundlage von § 112a StPO (Haftgrund der
Wiederholungsgefahr) nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn
Wiederholungsgefahr gegeben ist.
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