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02 Subsidiarität der Wiederholungsgefahr

Der Erlass eines Haftbefehls auf der Grundlage von § 112a StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) kommt nur in Betracht, wenn die Haftgründe von § 112 StPO (Voraussetzungen der U-Haft; Haftgründe) nicht greifen.

§ 112 Abs. 2 StPO
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

Greifen die im § 112 StPO genannten Haftgründe:

  • Flucht

  • Fluchtgefahr

  • Verdunkelungsgefahr

kommt ein Haftbefehl auf der Grundlage von § 112a StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist.

Grund dafür ist die Subsidiarität der Wiederholungsgefahr.

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