12 Bearbeitung von Haftsachen
Haftsachen sind beschleunigt zu bearbeiten. Der Grundsatz der
Eilbedürftigkeit von Haftsachen gilt nicht nur im Hinblick auf eine
vorrangige Bearbeitung dieses Vorgangs, um einen richterlichen Beschluss
auf U-Haft zu erwirken. Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch für die
Zeit, die danach kommt.
Beschleunigungsgrundsatz: Der
„Beschleunigungsgrundsatz“ war mehrfach Gegenstand umfangreicher
höchstrichterlicher Rechtsprechung.
EGMR 2005: Eine in Untersuchungshaft befindliche Person
hat einen Anspruch darauf, dass ihrem Fall Priorität zugestanden wird
und dass ihr Verfahren mit besonderer Beschleunigung fortgeführt wird.
Zur Wahrung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen muss das Bemühen des
Gerichts erkennbar sein, Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente
Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen.
Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 10. November 2005 – EGMR Nr.
65745/01 (Dzelili gegen Deutschland)
Das gilt für alle am
Strafverfahren beteiligten Stellen.
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