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12 Bearbeitung von Haftsachen

Haftsachen sind beschleunigt zu bearbeiten. Der Grundsatz der Eilbedürftigkeit von Haftsachen gilt nicht nur im Hinblick auf eine vorrangige Bearbeitung dieses Vorgangs, um einen richterlichen Beschluss auf U-Haft zu erwirken. Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch für die Zeit, die danach kommt.

Beschleunigungsgrundsatz: Der „Beschleunigungsgrundsatz“ war mehrfach Gegenstand umfangreicher höchstrichterlicher Rechtsprechung.

EGMR 2005: Eine in Untersuchungshaft befindliche Person hat einen Anspruch darauf, dass ihrem Fall Priorität zugestanden wird und dass ihr Verfahren mit besonderer Beschleunigung fortgeführt wird. Zur Wahrung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen muss das Bemühen des Gerichts erkennbar sein, Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 10. November 2005 – EGMR Nr. 65745/01 (Dzelili gegen Deutschland)

Das gilt für alle am Strafverfahren beteiligten Stellen.

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