11 Bagatelldelikte - § 113 StPO
Auch anlässlich von Bagatelldelikten kommt U-Haft in Betracht.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Tat handelt, die mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bedroht ist.
Bei Bagatelldelikten
findet der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr keine Anwendung.
In
Betracht kommt U-Haft nur auf der Grundlage des Haftgrundes der „Flucht“
sowie des Haftgrundes der „Fluchtgefahr“ in Betracht.
Die
Voraussetzungen der Inhaftierung anlässlich von Bagatelldelikten sind im
§ 113 StPO (U-Haft bei leichten Taten) geregelt.
§ 113 StPO (Untersuchungshaft bei
leichteren Taten)
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen
Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die
Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der
Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur
Flucht getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen
kann.
Hinweis zum Haftgrund der Fluchtgefahr:
Fluchtgefahr setzt bei Bagatelldelikten voraus, dass der Beschuldigte
keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Ausschlaggebend ist
nicht die „Meldeadresse“, sondern eine tatsächlich auf Dauer angelegte
Niederlassung.
Es kommt darauf an, dass der Beschuldigte
tatsächlich erreichbar ist.
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