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11 Bagatelldelikte - § 113 StPO

Auch anlässlich von Bagatelldelikten kommt U-Haft in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Tat handelt, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht ist.

Bei Bagatelldelikten findet der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr keine Anwendung.

In Betracht kommt U-Haft nur auf der Grundlage des Haftgrundes der „Flucht“ sowie des Haftgrundes der „Fluchtgefahr“ in Betracht.

Die Voraussetzungen der Inhaftierung anlässlich von Bagatelldelikten sind im § 113 StPO (U-Haft bei leichten Taten) geregelt.

§ 113 StPO (Untersuchungshaft bei leichteren Taten)
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.

Hinweis zum Haftgrund der Fluchtgefahr: Fluchtgefahr setzt bei Bagatelldelikten voraus, dass der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Ausschlaggebend ist nicht die „Meldeadresse“, sondern eine tatsächlich auf Dauer angelegte Niederlassung.

Es kommt darauf an, dass der Beschuldigte tatsächlich erreichbar ist.

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