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10 Absoluter Haftgrund

Hinsichtlich eines gesetzlich unterstellten „absoluten Haftgrundes anlässlich schwerer Kapitaldelikte“ ist anzumerken, dass nach inzwischen wohl übereinstimmender Meinung aller Obergerichte allein mit einer (hohen) Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründet werden kann.

Sie ist vielmehr grundsätzlich nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten.

Für die Polizei ist dieser Haftgrund dennoch völlig problemlos, weil Tatverdächtige, die im Zusammenhang mit:

  •  Mord

  •  Totschlag

  •  Schwerer Körperverletzung

  •  Völkermord

  •  Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Leibe- oder Lebensgefahr

  •  Schwerer Brandstiftung oder

  •  Bildung einer terroristischen Vereinigung

sozusagen standardmäßig vorläufig festgenommen werden, denn kein Polizeibeamter ist dazu in der Lage, vor Ort entscheiden zu können, um was für eine Person es sich bei dem Tatverdächtigen tatsächlich handelt.

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