10 Absoluter Haftgrund
Hinsichtlich eines gesetzlich unterstellten „absoluten Haftgrundes
anlässlich schwerer Kapitaldelikte“ ist anzumerken, dass nach inzwischen
wohl übereinstimmender Meinung aller Obergerichte allein mit einer
(hohen) Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründet werden kann.
Sie ist vielmehr grundsätzlich nur Ausgangspunkt für die Erwägung,
ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung
aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme
gerechtfertigt erscheint, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und
wahrscheinlich flüchten.
Für die Polizei ist dieser
Haftgrund dennoch völlig problemlos, weil Tatverdächtige, die im
Zusammenhang mit:
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Mord
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Totschlag
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Schwerer
Körperverletzung
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Völkermord
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Herbeiführen
einer Sprengstoffexplosion mit Leibe- oder Lebensgefahr
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Schwerer
Brandstiftung oder
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Bildung
einer terroristischen Vereinigung
sozusagen standardmäßig vorläufig festgenommen werden, denn kein
Polizeibeamter ist dazu in der Lage, vor Ort entscheiden zu können, um
was für eine Person es sich bei dem Tatverdächtigen tatsächlich handelt.
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