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09 Verdunkelungsgefahr

Dieser Haftgrund soll der so genannten Verfahrens-Sabotage vorbeugen. Die besteht darin, dass der Beschuldigte auf unlautere Art und Weise Beweismittel:

  •  Vernichtet

  •  Verändert

  •  Beiseite schafft

  •  Unterdrückt

  •  Fälscht

  •  Auf persönliche Beweismittel in unlauterer Weise einwirkt.

Persönliche Beweismittel sind:

  •  Zeugen

  •  Mittäter

  •  Sachverständige.

Verdunklungsgefahr besteht auch dann, wenn „andere zu solch einem Verhalten veranlasst“ werden.

Verdunkelungsgefahr und bestimmte Tatsachen: Der Nachweis der Verdunkelungsgefahr setzt voraus, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen, die sich aus dem Verhalten, den Kontakten und den Lebensumständen oder der Lebensführung des Beschuldigten ergeben, Verdunkelungsgefahr begründen lässt. Verdunkelungsgefahr muss, in Anlehnung an die Rechtsprechung, durch den anordnenden Richter geprüft werden. Das geschieht in der Regel im Wege des Freibeweises.

Hinweis: Wesentlich für den Haftgrund der „Verdunkelungsgefahr“ ist, dass die „Verdunkelungshandlung“ - das Sabotieren der Arbeit der Ermittlungsbehörden - sozusagen „verdunkelungsgeeignet“ ist.

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