09 Verdunkelungsgefahr
Dieser Haftgrund soll der so genannten Verfahrens-Sabotage vorbeugen.
Die besteht darin, dass der Beschuldigte auf unlautere Art und Weise
Beweismittel:
Persönliche Beweismittel sind:
-
Zeugen
-
Mittäter
-
Sachverständige.
Verdunklungsgefahr besteht auch dann, wenn „andere zu solch einem
Verhalten veranlasst“ werden.
Verdunkelungsgefahr und
bestimmte Tatsachen: Der Nachweis der Verdunkelungsgefahr setzt
voraus, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen, die sich aus dem
Verhalten, den Kontakten und den Lebensumständen oder der Lebensführung
des Beschuldigten ergeben, Verdunkelungsgefahr begründen lässt.
Verdunkelungsgefahr muss, in Anlehnung an die Rechtsprechung, durch den
anordnenden Richter geprüft werden. Das geschieht in der Regel im Wege
des Freibeweises.
Hinweis: Wesentlich für den
Haftgrund der „Verdunkelungsgefahr“ ist, dass die
„Verdunkelungshandlung“ - das Sabotieren der Arbeit der
Ermittlungsbehörden - sozusagen „verdunkelungsgeeignet“ ist.
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