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07 Flucht

Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn festgestellt wird, dass der Beschuldigte „flüchtig“ ist oder „sich verborgen hält“.

Flucht ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn sich ein Täter vom Tatort entfernt hat, oder von der Polizei unmittelbar nach der Tat „auf frischer Tat betroffen und verfolgt wird“.

Wegzurennen ist das gute Recht eines jeden Täters.

Flucht setzt voraus, dass im Rahmen polizeilicher Ermittlungen ein Beschuldigter weiß, dass ihn die Strafverfolgungsbehörden suchen und er sich deshalb:

  •  Von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt

  •  Er dafür sorgt, dass er für die Strafverfolgungsbehörden unerreichbar ist, indem er
    - seine Wohnung aufgibt
    - sich nach erfolgter Abmeldung am neuen Wohnort nicht anmeldet
    - sich sporadisch bei Freunden kurzfristig aufhält.

Kurzum: Flucht als Haftgrund greift, wenn sich der Beschuldigte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzieht, obwohl er Kenntnis davon hat, dass die Behörden nach ihm fahnden.

Hinweis: Der Haftgrund der „Flucht“ im Sinne von § 112 Abs. 2 Satz 1 StPO greift auch dann, wenn es sich bei der Anlasstat um ein Bagatelldelikt im Sinne des § 113 StPO (U-Haft bei leichteren Taten) handelt.

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