07 Flucht
Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn festgestellt wird, dass der
Beschuldigte „flüchtig“ ist oder „sich verborgen hält“.
Flucht
ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn sich ein Täter vom Tatort
entfernt hat, oder von der Polizei unmittelbar nach der Tat „auf
frischer Tat betroffen und verfolgt wird“.
Wegzurennen ist das
gute Recht eines jeden Täters.
Flucht setzt voraus, dass im
Rahmen polizeilicher Ermittlungen ein Beschuldigter weiß, dass ihn die
Strafverfolgungsbehörden suchen und er sich deshalb:
-
Von
seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt
-
Er dafür
sorgt, dass er für die Strafverfolgungsbehörden unerreichbar ist,
indem er - seine Wohnung aufgibt - sich nach erfolgter
Abmeldung am neuen Wohnort nicht anmeldet - sich sporadisch bei
Freunden kurzfristig aufhält.
Kurzum: Flucht als Haftgrund greift, wenn sich der
Beschuldigte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzieht, obwohl
er Kenntnis davon hat, dass die Behörden nach ihm fahnden.
Hinweis: Der Haftgrund der „Flucht“ im Sinne von § 112
Abs. 2 Satz 1 StPO greift auch dann, wenn es sich bei der Anlasstat um
ein Bagatelldelikt im Sinne des § 113 StPO (U-Haft bei leichteren Taten)
handelt.
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