06 Haftgründe des § 112 StPO im Überblick: Ein Haftgrund im Sinne des § 112 StPO besteht, wenn der dringend Tatverdächtige:
Hinweis: Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nicht Gegenstand des § 112 StPO, sondern ist im § 112a StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) geregelt.
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