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06 Haftgründe des § 112 StPO im Überblick:

Ein Haftgrund im Sinne des § 112 StPO besteht, wenn der dringend Tatverdächtige:

  •  Flüchtig ist oder sich verborgen hält

  •  Fluchtgefahr besteht

  •  Verdunkelungsgefahr besteht oder

  •  Die Schwere der Tat für sich allein gesehen die U-Haft rechtfertigt (absoluter Haftgrund).

Hinweis: Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nicht Gegenstand des § 112 StPO, sondern ist im § 112a StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) geregelt.

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