05 Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein die gesamte Verfassung
überlagernder Rechtssatz.
Dies gilt insbesondere für die
Anordnung von Untersuchungshaft.
BVerfG 1965: In der Bundesrepublik Deutschland hat der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt
sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der
Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs
des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur
so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher
Interessen unerlässlich ist. Für das Grundrecht der persönlichen
Freiheit folgt dies auch aus der besonderen Bedeutung, die gerade diesem
Grundrecht als der Basis der allgemeinen Rechtsstellung und
Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers zukommt und die das Grundgesetz
dadurch anerkennt, dass es in Art. 2 Abs. 2 die Freiheit der Person als
„unverletzlich“ bezeichnet.
Im Zusammenhang mit
der Anordnung von U-Haft heißt es an anderer Stelle weiter:
Bei der ihm hiernach obliegenden Abwägung
hat der Richter stets im Auge zu behalten, dass es der vornehmliche
Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft
sind, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten
und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem
dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher
grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu
vollziehen.
BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1
BvR 513/65
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