Rodorf.de
ABC

05 Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein die gesamte Verfassung überlagernder Rechtssatz.

Dies gilt insbesondere für die Anordnung von Untersuchungshaft.

BVerfG 1965: In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Für das Grundrecht der persönlichen Freiheit folgt dies auch aus der besonderen Bedeutung, die gerade diesem Grundrecht als der Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers zukommt und die das Grundgesetz dadurch anerkennt, dass es in Art. 2 Abs. 2 die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet.

Im Zusammenhang mit der Anordnung von U-Haft heißt es an anderer Stelle weiter:

Bei der ihm hiernach obliegenden Abwägung hat der Richter stets im Auge zu behalten, dass es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft sind, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen.

BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65

TOP 

Fenster schließen