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04 Dringender Tatverdacht
Ein solcher Verdacht ist begründbar, wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen
Festnahme erkennbare Umstände die hohe Wahrscheinlichkeit begründen,
dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in
Betracht kommt.
Das ist offensichtlich der Fall, wenn eine Person
auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.
Dringender
Tatverdacht kann aber auch unabhängig von Betreffen oder Verfolgen auf
frischer Tat gegeben sein, dann nämlich, wenn erkennbare Umstände mit
hoher Wahrscheinlichkeit auf Täterschaft schließen lassen.
Solche Umstände können z. B. sein:
Bloße Vermutungen reichen zur Begründung eines dringenden Tatverdachts
nicht aus.
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