04 Dringender Tatverdacht
Ein solcher Verdacht ist begründbar, wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen
Festnahme erkennbare Umstände die hohe Wahrscheinlichkeit begründen,
dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in
Betracht kommt.
Bloße Vermutungen reichen zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. |