Rodorf.de
ABC

04 Dringender Tatverdacht

Ein solcher Verdacht ist begründbar, wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme erkennbare Umstände die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.

Das ist offensichtlich der Fall, wenn eine Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.

Dringender Tatverdacht kann aber auch unabhängig von Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat gegeben sein, dann nämlich, wenn erkennbare Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Täterschaft schließen lassen.

Solche Umstände können z. B. sein:

  •  Zeugenaussagen

  • Vergleichsspuren

  • Tatübereinstimmungen

  • Beweismittel

  •  Lichtbilder und Videoaufzeichnungen

  •  Geständnisse.

Bloße Vermutungen reichen zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.

TOP 

Fenster schließen