03 Beschuldigter
Die Beschuldigteneigenschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem
strafprozessuale Ermittlungshandlungen sich gegen einen Verdächtigen
„als Beschuldigten“ richten. Die Beschuldigteneigenschaft endet erst
nach vollständiger Beendigung des Verfahrens.
In Bezug
auf eine vorläufig festgenommene Person bedeutet das:
Kleinknecht/Meyer-Goßner:
Die Anordnung von U-Haft darf sich nur gegen einen Beschuldigten
richten. Nachzuweisen sind insoweit im Hinblick auf die
Beschuldigteneigenschaft „Tatsachen“, die auf eine naheliegende
Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der
Verfolgungsbehörde steht diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu.
Kleinknecht/Meyer-Goßner - StPO, 43. Auflage, S. 15, Rn. 76/77
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