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02 Voraussetzungen der U-Haft

Diesbezüglich heißt es im § 112 Abs. 1 StPO wie folgt:

§ 112 Abs. 1 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

Voraussetzungen der U-Haft im Überblick:

  •  Beschuldigter

  • Dringender Tatverdacht

  •  Verhältnismäßigkeit.

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