02 Voraussetzungen der U-Haft
Diesbezüglich heißt es im § 112 Abs. 1 StPO wie folgt:
§ 112 Abs. 1 StPO (Voraussetzungen
der Untersuchungshaft; Haftgründe)
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den
Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist
und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Voraussetzungen der U-Haft im Überblick:
-
Beschuldigter
-
Dringender
Tatverdacht
-
Verhältnismäßigkeit.
TOP
Fenster schließen
|