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01 Allgemeines 

Aus polizeilicher Sicht besteht das Ziel einer vorläufigen Festnahme darin, die „vorläufig festgenommene Person“ einem Richter vorzuführen, damit dieser die Untersuchungshaft (U-Haft) eines noch nicht verurteilten Beschuldigten anordnen kann.

Mit anderen Worten: Wird eine Person von der Polizei vorläufig festgenommen, dann geschieht dies in der Absicht, diese Person einem Richter vorzuführen.

Zweck der U-Haft: Der Zweck einer angeordneten U-Haft besteht darin, die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und eine rasche Bestrafung des Täters gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen zu können.

Aber:

BVerfG 1965: Die Untersuchungshaft muss in Anordnung und Vollzug von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden; der Eingriff in die Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen dringenden auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird.

BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

Anordnung der U-Haft: Ein Richter wird nur dann U-Haft anordnen, wenn die Voraussetzungen von § 112 StPO (Voraussetzungen der U-Haft, Haftgründe) greifen. Diesen Nachweis hat die Polizei zu erbringen.

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