01 Allgemeines
Aus polizeilicher Sicht besteht das Ziel einer vorläufigen Festnahme
darin, die „vorläufig festgenommene Person“ einem Richter vorzuführen,
damit dieser die Untersuchungshaft (U-Haft) eines noch nicht
verurteilten Beschuldigten anordnen kann.
Mit anderen
Worten: Wird eine Person von der Polizei vorläufig
festgenommen, dann geschieht dies in der Absicht, diese Person einem
Richter vorzuführen.
Zweck der U-Haft: Der Zweck
einer angeordneten U-Haft besteht darin, die Durchsetzung des Anspruchs
der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und
eine rasche Bestrafung des Täters gewährleisten und die spätere
Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende
Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen zu können.
Aber:
BVerfG
1965: Die Untersuchungshaft muss in Anordnung und Vollzug von
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden; der Eingriff in
die Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen
dringenden auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete
Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der
legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige
Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders
gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige vorläufig in
Haft genommen wird.
BVerfG, Beschluss
vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Anordnung der
U-Haft: Ein Richter wird nur dann U-Haft anordnen, wenn die
Voraussetzungen von § 112 StPO (Voraussetzungen der U-Haft, Haftgründe)
greifen. Diesen Nachweis hat die Polizei zu erbringen.
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