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17 Zufallsfunde

Zufallsfunde fallen unter die Regelung von § 108 Abs. 1 StPO (Beschlagnahme anderer Gegenstände).

§ 108 Abs. 1 StPO Beschlagnahme anderer Gegenstände
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

Werden anlässlich einer rechtmäßigen Durchsuchung neben den im Durchsuchungsbeschluss benannten Beweismitteln auch andere Beweismittel gefunden, mit denen nicht zu rechnen war, die aber für das laufende Ermittlungsverfahren bedeutsam sind, dann handelt es sich nicht um Zufallsfunde. Solche Gegenstände sind nach §§ 94 ff. StPO zu beschlagnahmen.

§ 108 StPO kann nur greifen, wenn Gegenstände gefunden haben, die keinen Bezug zum laufenden Ermittlungsverfahren haben.

Durchsuchung zur Eigensicherung: Werden anlässlich von Durchsuchungen, die dem Zweck der Eigensicherung dienen, verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz gefunden, so ist ein solcher Fund, statistisch gesehen, wohl auch eher ein „Zufallsfund“, nicht aber ein Zufallsfund im Sinne von § 108 Abs. 1 StPO. Werden solche Gegenstände gefunden, dann handelt es sich um Einziehungsgegenstände, die als solche zu behandeln und in amtliche Verwahrung zu nehmen sind, wenn es sich dabei um verbotene Gegenstände des Waffengesetzes handelt.

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