17 Zufallsfunde
Zufallsfunde fallen unter die Regelung von § 108 Abs. 1 StPO
(Beschlagnahme anderer Gegenstände).
§ 108 Abs. 1 StPO Beschlagnahme anderer Gegenstände
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung
stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind
sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist
hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine
Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
Werden anlässlich einer rechtmäßigen Durchsuchung neben den im
Durchsuchungsbeschluss benannten Beweismitteln auch andere Beweismittel
gefunden, mit denen nicht zu rechnen war, die aber für das laufende
Ermittlungsverfahren bedeutsam sind, dann handelt es sich nicht um
Zufallsfunde. Solche Gegenstände sind nach §§ 94 ff. StPO zu
beschlagnahmen.
§ 108 StPO kann nur greifen, wenn Gegenstände
gefunden haben, die keinen Bezug zum laufenden Ermittlungsverfahren
haben.
Durchsuchung zur Eigensicherung: Werden
anlässlich von Durchsuchungen, die dem Zweck der Eigensicherung dienen,
verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz gefunden, so ist ein solcher
Fund, statistisch gesehen, wohl auch eher ein „Zufallsfund“, nicht aber
ein Zufallsfund im Sinne von § 108 Abs. 1 StPO. Werden solche
Gegenstände gefunden, dann handelt es sich um Einziehungsgegenstände,
die als solche zu behandeln und in amtliche Verwahrung zu nehmen sind,
wenn es sich dabei um verbotene Gegenstände des Waffengesetzes handelt.
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