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16 Störung von Amtshandlungen

Personen, die eine Durchsuchung stören, können auf der Grundlage von § 164 StPO (Festnahme von Störern) für die Dauer der Maßnahme festgenommen werden.

§ 164 StPO (Festnahme von Störern)
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.

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