16 Störung von Amtshandlungen
Personen, die eine Durchsuchung stören, können auf der Grundlage von §
164 StPO (Festnahme von Störern) für die Dauer der Maßnahme festgenommen
werden.
§ 164 StPO (Festnahme
von Störern)
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit
vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit
getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung
seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festhalten zu lassen.
TOP
Fenster schließen
|