14 Anwesenheitsrecht des Wohnungsinhabers
Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers
eines Durchsuchungsobjekts) eindeutig.
§ 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers
eines Durchsuchungsobjekts)
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume
oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so
ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,
Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen
Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der
Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese
Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten
Räume.
Inhaber im Sinne des § 106 StPO ist der Inhaber des
Hausrechts bzw. der Gewahrsamsinhaber. Sollen Geschäftsräume durchsucht
werden, der jeweilige Geschäftsführer (Hausrechtsinhaber).
Ist
der Inhaber bei Beginn der Durchsuchung nicht anwesend, besteht keine
Verpflichtung, auf dessen Eintreffen zu warten. Ist er abwesend, besteht
jedoch die Verpflichtung, einen erwachsenen Angehörigen oder einen
Mitbewohner oder Nachbarn hinzuzuziehen.
Es besteht keine
Verpflichtung, auf einen Rechtsanwalt zu warten, um dessen Beistand
ersucht wurde.
Die Regelungen des § 106 StPO sind anlassbezogen
so anzuwenden, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt
werden.
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