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14 Anwesenheitsrecht des Wohnungsinhabers

Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts) eindeutig.

§ 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts)
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.

Inhaber im Sinne des § 106 StPO ist der Inhaber des Hausrechts bzw. der Gewahrsamsinhaber. Sollen Geschäftsräume durchsucht werden, der jeweilige Geschäftsführer (Hausrechtsinhaber).

Ist der Inhaber bei Beginn der Durchsuchung nicht anwesend, besteht keine Verpflichtung, auf dessen Eintreffen zu warten. Ist er abwesend, besteht jedoch die Verpflichtung, einen erwachsenen Angehörigen oder einen Mitbewohner oder Nachbarn hinzuzuziehen.

Es besteht keine Verpflichtung, auf einen Rechtsanwalt zu warten, um dessen Beistand ersucht wurde.

Die Regelungen des § 106 StPO sind anlassbezogen so anzuwenden, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

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