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13 Hinzuziehung von Zeugen

Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 105 Abs. 2 StPO eindeutig:

§ 105 Abs. 2 StPO (Verfahren bei der Durchsuchung)
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

Dem Wortlaut des Abs. 2 kann entnommen werden, dass die Zuziehung von Zeugen nur dann erforderlich ist, wenn dies möglich ist. Unmöglich ist das Hinzuziehen von Zeugen immer dann, wenn die dafür in Betracht kommenden Personen die Durchsuchung gefährden würden. Es reicht aus, wenn die Zeugen unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung hinzugezogen werden.

Ob das Hinzuziehen von Zeugen möglich ist, entscheiden die Beamten, die die Durchsuchung durchführen, nach pflichtgemäßem Ermessen.

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