13 Hinzuziehung von Zeugen
Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 105 Abs. 2 StPO eindeutig:
§ 105 Abs. 2 StPO (Verfahren bei der
Durchsuchung)
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters
oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein
Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die
Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen
Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft sein.
Dem Wortlaut des Abs. 2 kann
entnommen werden, dass die Zuziehung von Zeugen nur dann erforderlich
ist, wenn dies möglich ist. Unmöglich ist das Hinzuziehen von Zeugen
immer dann, wenn die dafür in Betracht kommenden Personen die
Durchsuchung gefährden würden. Es reicht aus, wenn die Zeugen
unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung hinzugezogen werden.
Ob
das Hinzuziehen von Zeugen möglich ist, entscheiden die Beamten, die die
Durchsuchung durchführen, nach pflichtgemäßem Ermessen.
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