12 Belehrung
Anlässlich richterlich angeordneter Wohnungsdurchsuchungen beginnt die
Durchsuchung damit, dass dem Betroffenen dieser Maßnahme der
Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt wird. Ist dieser nicht zugegen, ist
der Beschluss einer anderen berechtigten Person auszuhändigen. Erfolgt
die Durchsuchung ohne einen richterlichen Beschluss, was anlässlich von
körperlichen Durchsuchungen und Durchsuchungen von mitgeführten Sachen
am Einsatzort polizeilichen Einschreitens der Regelfall sein dürfte, ist
dem Betroffenen zu eröffnen, dass gegen ihn das Strafverfahren betrieben
wird und dass er oder sie zum Zweck der Beweisführung zu dulden hat,
dass die Kleidung der Person oder von der Person mitgeführte Sachen
durchsucht werden.
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