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12 Belehrung

Anlässlich richterlich angeordneter Wohnungsdurchsuchungen beginnt die Durchsuchung damit, dass dem Betroffenen dieser Maßnahme der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt wird. Ist dieser nicht zugegen, ist der Beschluss einer anderen berechtigten Person auszuhändigen. Erfolgt die Durchsuchung ohne einen richterlichen Beschluss, was anlässlich von körperlichen Durchsuchungen und Durchsuchungen von mitgeführten Sachen am Einsatzort polizeilichen Einschreitens der Regelfall sein dürfte, ist dem Betroffenen zu eröffnen, dass gegen ihn das Strafverfahren betrieben wird und dass er oder sie zum Zweck der Beweisführung zu dulden hat, dass die Kleidung der Person oder von der Person mitgeführte Sachen durchsucht werden.

Solche Durchsuchungen erfolgen in der Regel ohne eine richterliche Anordnung, weil der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre, wenn zuvor eine richterliche Anordnung eingeholt würde.

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