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		11 Anordnender Richter 
		
		Es ist die Aufgabe eines Amtsrichters, einen Durchsuchungsbeschluss bzw. 
		eine Durchsuchungsanordnung gem. §§ 102 ff. StPO zu erlassen (§ 105 Abs. 
		1 StPO).
  Durchsetzung des Beschlusses: Die 
		Ermittlungsbehörde, die einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt hat, ist 
		nicht dazu verpflichtet, den vom Richter erlassenen 
		„Durchsuchungsbefehl" auch tatsächlich zu vollstrecken.
  Dies 
		liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörden.
  Richtiger wäre es 
		insoweit, von einer „Durchsuchungserlaubnis" zu sprechen.
  
		Aufgabe des Richters: Der Richter prüft das ihm von der 
		Ermittlungsbehörde vorgelegte Ermittlungsergebnis. Einem Richter steht 
		es nicht zu, eigene Ermittlungen anzustellen. Die von der Polizei 
		vorgetragenen Gründe fließen somit in der Regel mit in den 
		Durchsuchungsbeschluss ein, wenn der Richter dem Ersuchen der 
		Ermittlungsbehörde folgt.
  Verantwortung für das 
		vorgelegte Ermittlungsergebnis: Es ist nicht der Richter, der 
		die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren trägt, sondern die 
		Polizei, deren Aufgabe es ist, die für einen Beschluss erforderlichen 
		Fakten vorzulegen. Fehlt es am Ende an gerichtsverwertbaren Beweisen, 
		weil die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Beweismittel als 
		gerichtlich nicht verwertbar an den Betroffenen zurückgegeben werden 
		müssen, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Ermittlungsbehörde 
		(Polizei).
  Richter als Ermittlungsgehilfe: Im 
		Stadium der Ermittlungen ist der Ermittlungsrichter folglich lediglich 
		ein „Ermittlungsgehilfe", wenn auch einer mit einer hohen 
		rechtsstaatlichen Autorität.
  Haftung für Schäden: 
		Für immaterielle und materielle Schäden, die im Zusammenhang mit einer
		rechtswidrigen (richterlichen) Durchsuchungsanordnung 
		entstehen, hat die Behörde einzutreten, die die Durchsuchung durchführt. 
		Das ist im Regelfall die zuständige Polizeibehörde. Voraussetzung für 
		eine Haftung ist, dass geltend gemachte Schäden kausal auf der 
		(rechtswidrig) durchgeführten Durchsuchung beruhen.
  Schäden, die 
		anlässlich einer rechtmäßigen Durchsuchung entstehen, 
		hat derjenige zu tragen, gegen den sich die Maßnahme richtet. 
		
		
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