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11 Anordnender Richter

Es ist die Aufgabe eines Amtsrichters, einen Durchsuchungsbeschluss bzw. eine Durchsuchungsanordnung gem. §§ 102 ff. StPO zu erlassen (§ 105 Abs. 1 StPO).

Durchsetzung des Beschlusses: Die Ermittlungsbehörde, die einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt hat, ist nicht dazu verpflichtet, den vom Richter erlassenen „Durchsuchungsbefehl" auch tatsächlich zu vollstrecken.

Dies liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörden.

Richtiger wäre es insoweit, von einer „Durchsuchungserlaubnis" zu sprechen.

Aufgabe des Richters: Der Richter prüft das ihm von der Ermittlungsbehörde vorgelegte Ermittlungsergebnis. Einem Richter steht es nicht zu, eigene Ermittlungen anzustellen. Die von der Polizei vorgetragenen Gründe fließen somit in der Regel mit in den Durchsuchungsbeschluss ein, wenn der Richter dem Ersuchen der Ermittlungsbehörde folgt.

Verantwortung für das vorgelegte Ermittlungsergebnis: Es ist nicht der Richter, der die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren trägt, sondern die Polizei, deren Aufgabe es ist, die für einen Beschluss erforderlichen Fakten vorzulegen. Fehlt es am Ende an gerichtsverwertbaren Beweisen, weil die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Beweismittel als gerichtlich nicht verwertbar an den Betroffenen zurückgegeben werden müssen, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Ermittlungsbehörde (Polizei).

Richter als Ermittlungsgehilfe: Im Stadium der Ermittlungen ist der Ermittlungsrichter folglich lediglich ein „Ermittlungsgehilfe", wenn auch einer mit einer hohen rechtsstaatlichen Autorität.

Haftung für Schäden: Für immaterielle und materielle Schäden, die im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen (richterlichen) Durchsuchungsanordnung entstehen, hat die Behörde einzutreten, die die Durchsuchung durchführt. Das ist im Regelfall die zuständige Polizeibehörde. Voraussetzung für eine Haftung ist, dass geltend gemachte Schäden kausal auf der (rechtswidrig) durchgeführten Durchsuchung beruhen.

Schäden, die anlässlich einer rechtmäßigen Durchsuchung entstehen, hat derjenige zu tragen, gegen den sich die Maßnahme richtet.

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