11 Anordnender Richter
Es ist die Aufgabe eines Amtsrichters, einen Durchsuchungsbeschluss bzw.
eine Durchsuchungsanordnung gem. §§ 102 ff. StPO zu erlassen (§ 105 Abs.
1 StPO).
Durchsetzung des Beschlusses: Die
Ermittlungsbehörde, die einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt hat, ist
nicht dazu verpflichtet, den vom Richter erlassenen
„Durchsuchungsbefehl" auch tatsächlich zu vollstrecken.
Dies
liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörden.
Richtiger wäre es
insoweit, von einer „Durchsuchungserlaubnis" zu sprechen.
Aufgabe des Richters: Der Richter prüft das ihm von der
Ermittlungsbehörde vorgelegte Ermittlungsergebnis. Einem Richter steht
es nicht zu, eigene Ermittlungen anzustellen. Die von der Polizei
vorgetragenen Gründe fließen somit in der Regel mit in den
Durchsuchungsbeschluss ein, wenn der Richter dem Ersuchen der
Ermittlungsbehörde folgt.
Verantwortung für das
vorgelegte Ermittlungsergebnis: Es ist nicht der Richter, der
die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren trägt, sondern die
Polizei, deren Aufgabe es ist, die für einen Beschluss erforderlichen
Fakten vorzulegen. Fehlt es am Ende an gerichtsverwertbaren Beweisen,
weil die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Beweismittel als
gerichtlich nicht verwertbar an den Betroffenen zurückgegeben werden
müssen, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Ermittlungsbehörde
(Polizei).
Richter als Ermittlungsgehilfe: Im
Stadium der Ermittlungen ist der Ermittlungsrichter folglich lediglich
ein „Ermittlungsgehilfe", wenn auch einer mit einer hohen
rechtsstaatlichen Autorität.
Haftung für Schäden:
Für immaterielle und materielle Schäden, die im Zusammenhang mit einer
rechtswidrigen (richterlichen) Durchsuchungsanordnung
entstehen, hat die Behörde einzutreten, die die Durchsuchung durchführt.
Das ist im Regelfall die zuständige Polizeibehörde. Voraussetzung für
eine Haftung ist, dass geltend gemachte Schäden kausal auf der
(rechtswidrig) durchgeführten Durchsuchung beruhen.
Schäden, die
anlässlich einer rechtmäßigen Durchsuchung entstehen,
hat derjenige zu tragen, gegen den sich die Maßnahme richtet.
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