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10 Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses

Zum Beginn einer Durchsuchung ist der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, der Durchsuchungsbeschluss auszuhändigen. Ist das nicht möglich, weil diese Person bei der Durchsuchung nicht anwesend ist, dann einer anderen berechtigten Person, siehe § 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts).

Dadurch wird sichergestellt, dass der Betroffene erkennen kann, aus welchem Grund, und zu welchem Zweck die Durchsuchung durchgeführt wird.

Im Durchsuchungsbeschluss hat der Richter sowohl die in Betracht kommende Räume als auch die Gegenstände zu benennen, in denen nach Gegenständen gesucht werden darf und die beim Auffinden beschlagnahmt werden können. Sowohl die Durchsuchungszeiträume als auch die zu beschlagnahmenden Gegenstände sollten im Beschluss so genau wie möglich beschrieben werden.

Geschieht das nicht, ist der richterliche Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig.

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