10 Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses
Zum Beginn einer Durchsuchung ist der Person, gegen die sich die
Maßnahme richtet, der Durchsuchungsbeschluss auszuhändigen. Ist das
nicht möglich, weil diese Person bei der Durchsuchung nicht anwesend
ist, dann einer anderen berechtigten Person, siehe § 106 StPO
(Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts).
Dadurch
wird sichergestellt, dass der Betroffene erkennen kann, aus welchem
Grund, und zu welchem Zweck die Durchsuchung durchgeführt wird.
Im Durchsuchungsbeschluss hat der Richter sowohl die in Betracht
kommende Räume als auch die Gegenstände zu benennen, in denen nach
Gegenständen gesucht werden darf und die beim Auffinden beschlagnahmt
werden können. Sowohl die Durchsuchungszeiträume als auch die zu
beschlagnahmenden Gegenstände sollten im Beschluss so genau wie möglich
beschrieben werden.
Geschieht das nicht, ist der richterliche
Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig.
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