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		09 Anordnung - Gefahr im Verzug 
		Gemäß § 105 StPO (Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen) dürfen 
		Durchsuchungen auf der Grundlage von § 102 ff. StPO nur durch den 
		Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre 
		Ermittlungspersonen angeordnet werden.
 Gefahr im Verzug: 
		Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht 
		eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme dadurch 
		gefährdet wird.
 
 BGH 2016: 
		Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die vorherige Einholung der 
		richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte 
		(...). Ob ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, innerhalb 
		dessen eine Entscheidung des zuständigen Richters erwartet werden kann, 
		oder ob bereits eine zeitliche Verzögerung wegen des Versuchs der 
		Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung den Erfolg der 
		Durchsuchung gefährden würde und daher eine nichtrichterliche 
		Durchsuchungsanordnung ergehen darf, haben die Ermittlungsbehörden 
		zunächst selbst zu prüfen. Dabei darf Gefahr im Verzug nicht vorschnell 
		angenommen werden, damit die bei Wohnungsdurchsuchungen auch aus Art. 13 
		Abs. 2 GG fließende Regelzuständigkeit des Richters nicht unterlaufen 
		wird. Aus diesem Grund reichen auf reine Spekulationen, hypothetische 
		Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, 
		fallunabhängige Vermutungen nicht aus, Gefahr im Verzug zu begründen 
		(...). Regelmäßig ist daher auch der Versuch zu unternehmen, eine 
		richterliche Entscheidung herbeizuführen.
 
 BGH vom 6. Oktober 
		2016 - BGH 2 StR 46/15
 
 Eilbedürftige Maßnahmen: Wenn Täter 
		auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden oder aber sich die 
		Notwendigkeit einer Durchsuchung aus anderen Gründen spontan am 
		Einsatzort ergibt, ist es nicht möglich, eine richterliche Anordnung 
		einzuholen.
 
 Richterlicher Bereitschaftsdienst: 
		Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2019 
		wie folgt:
 
 BVerfG 2019: 
		Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des 
		Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst 
		gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei 
		Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst 
		dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der 
		Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst 
		jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall 
		hinausgeht.
 
 BVerfG, Beschluss v. 12.03.2019 – 2 BvR 
		675/14
 
 Diese Vorgaben des 
		Bundesverfassungsgerichts wurden in Nordrhein-Westfalen durch die 
		„Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des 
		Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes 
		Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG)“ umgesetzt.
 
 Gegenstand der Verordnung ist ein landesweit gültiger 
		Bereitstellungsplan, in dem festgelegt ist, welches Gericht einen 
		Bereitschaftsdienst vorhält.
 
		
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