08 Wegfall der Nachtzeitbeschränkungen
Gemäß § 104 Abs. 2 StPO gelten die Nachtzeitbeschränkungen nicht für:
-
Räume, die zur
Nachtzeit jedermann zugänglich sind
-
Räume, die der
Polizei bekannt sind als Herbergen oder Versammlungsorte
bestrafter Personen Niederlagen von Sachen, die mittels
Straftaten erlangt wurden Schlupfwinkel des Glücksspiels, des
unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels Räume, die der
Prostitution dienen.
Die Aufzählung erfasst Räume, die im Regelfall nicht als Wohnung im
engeren Sinne anzusehen sind.
TOP
Fenster schließen
|