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08 Wegfall der Nachtzeitbeschränkungen

Gemäß § 104 Abs. 2 StPO gelten die Nachtzeitbeschränkungen nicht für:

  • Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind

  • Räume, die der Polizei bekannt sind
    als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen
    Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt wurden
    Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und
    Waffenhandels
    Räume, die der Prostitution dienen.

Die Aufzählung erfasst Räume, die im Regelfall nicht als Wohnung im engeren Sinne anzusehen sind.

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