07 Wiederergreifung Entwichener
Zur Nachtzeit darf befriedetes Besitztum ohne Einwilligung des
Berechtigten betreten und durchsucht werden, wenn es sich um die
Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. Handelt es sich
bei dem entwichenen Gefangenen um eine Person, die vorläufig
festgenommen wurde und im Anschluss daran entkommen konnte, dann wäre
eine Wiederergreifung des entwichenen Gefangenen auf der Grundlage von §
127 StPO (Vorläufige Festnahme) weiterhin möglich.
Das gilt
auch, wenn eine Person auf der Grundlage von § 163b StPO
(Identitätsfeststellung) zum Zwecke der Personenüberprüfung zur
Polizeiwache gebracht werden soll, es ihr dann aber gelingt, sich zu
befreien. Sollten sich diese Personen zur Nachtzeit dem polizeilichen
Zugriff entziehen und Zuflucht in grundrechtlich geschützten Räumen
suchen, dann können diese Räume zur Nachtzeit durchsucht werden, wenn
die Voraussetzungen von § 104 StPO greifen, was wiederum voraussetzt,
dass eine Durchsuchung auf der Grundlage von § 102 StPO oder 103 StPO
zulässig sein muss.
Durchsuchungen kommen auch in
folgenden Fällen in Betracht:
-
§ 87
StrafvollzG (Festnahmerecht)
-
§ 35 Abs. 3
PolG NRW (Gewahrsam) (3) Die Polizei kann eine Person, die aus
dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der
Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die
Anstalt zurückbringen.
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