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07 Wiederergreifung Entwichener

Zur Nachtzeit darf befriedetes Besitztum ohne Einwilligung des Berechtigten betreten und durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. Handelt es sich bei dem entwichenen Gefangenen um eine Person, die vorläufig festgenommen wurde und im Anschluss daran entkommen konnte, dann wäre eine Wiederergreifung des entwichenen Gefangenen auf der Grundlage von § 127 StPO (Vorläufige Festnahme) weiterhin möglich.

Das gilt auch, wenn eine Person auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) zum Zwecke der Personenüberprüfung zur Polizeiwache gebracht werden soll, es ihr dann aber gelingt, sich zu befreien. Sollten sich diese Personen zur Nachtzeit dem polizeilichen Zugriff entziehen und Zuflucht in grundrechtlich geschützten Räumen suchen, dann können diese Räume zur Nachtzeit durchsucht werden, wenn die Voraussetzungen von § 104 StPO greifen, was wiederum voraussetzt, dass eine Durchsuchung auf der Grundlage von § 102 StPO oder 103 StPO zulässig sein muss.

Durchsuchungen kommen auch in folgenden Fällen in Betracht:

  •  § 87 StrafvollzG (Festnahmerecht)

  • § 35 Abs. 3 PolG NRW (Gewahrsam)
    (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

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