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06 Durchsuchung elektronischer Speichermedien

Die Neuregelung im § 104 Abs. 1 Nr. 3 steht in einem engen Sachzusammenhang zu § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien), die ebenfalls am 01.07.2021 in Kraft trat und die vorsieht, dass auch elektronische Speichermedien vorläufig mitgenommen oder vorhandene Daten vorläufig gesichert werden können, um sie an einem „sicheren“ Ort in Ruhe auswerten zu können. Dass zur Sicherung solcher Daten zuvor Räume durchsucht werden müssen ist naheliegend, auch wenn sich nicht nur dort elektronischen Speichermedien befinden.

§ 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Die Frage, die sich im Zusammenhang mit § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) stellt, lautet: Gibt es Fälle, in denen damit nicht bis zum Beginn der Tageszeit gewartet werden kann und: Geht das überhaupt ohne einen richterlichen Beschluss?, denn es ist anzunehmen, dass es sich bei den in Betracht kommenden Fällen wohl kaum um so genannte polizeiliche Sofortlagen handelt, die jetzt und sofort geregelt werden müssen.

Wie dem auch immer sei: Mir fehlt es zurzeit an Phantasie, um auch nur ein annähernd zutreffendes Beispiel formulieren zu können, bei dem § 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu beachten wäre.

BT-Drucks. 2021: Anderseits wird durch die restriktiv formulierte Voraussetzung, dass „bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronische Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“, der besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe Rechnung getragen. Diese ist durch Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantiert. Durchsuchungen zur Nachtzeit dürfen hiernach nur in Ausnahmefällen gesetzlich vorgesehen werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14, Rn. 61 ff., zitiert nach juris).

Deutscher Bundestag Drucksache 19/30517 vom 09.06.2021

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