06 Durchsuchung elektronischer Speichermedien
Die Neuregelung im § 104 Abs. 1 Nr. 3 steht in einem engen
Sachzusammenhang zu § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und
elektronischen Speichermedien), die ebenfalls am 01.07.2021 in Kraft
trat und die vorsieht, dass auch elektronische Speichermedien vorläufig
mitgenommen oder vorhandene Daten vorläufig gesichert werden können, um
sie an einem „sicheren“ Ort in Ruhe auswerten zu können. Dass zur
Sicherung solcher Daten zuvor Räume durchsucht werden müssen ist
naheliegend, auch wenn sich nicht nur dort elektronischen Speichermedien
befinden.
§ 104 Abs. 1 Nr. 3
StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen
durchsucht werden:
3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches
Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht
kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des
elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form,
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Frage,
die sich im Zusammenhang mit § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur
Nachtzeit) stellt, lautet: Gibt es Fälle, in denen damit nicht bis zum
Beginn der Tageszeit gewartet werden kann und: Geht das überhaupt ohne
einen richterlichen Beschluss?, denn es ist anzunehmen, dass es sich bei
den in Betracht kommenden Fällen wohl kaum um so genannte polizeiliche
Sofortlagen handelt, die jetzt und sofort geregelt werden müssen.
Wie dem auch immer sei: Mir fehlt es zurzeit an
Phantasie, um auch nur ein annähernd zutreffendes Beispiel formulieren
zu können, bei dem § 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu beachten wäre.
BT-Drucks. 2021: Anderseits
wird durch die restriktiv formulierte Voraussetzung, dass „bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein
elektronische Speichermedium zugegriffen werden wird, das als
Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit
die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in
unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“,
der besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe Rechnung getragen. Diese
ist durch Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich
garantiert. Durchsuchungen zur Nachtzeit dürfen hiernach nur in
Ausnahmefällen gesetzlich vorgesehen werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss
vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14, Rn. 61 ff., zitiert nach juris).
Deutscher Bundestag
Drucksache 19/30517 vom 09.06.2021
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