| 05 Gefahr im Verzug iSv § 104 Abs. 1 Nr. 2 StPO 
		Gefahr im Verzug iSv § 104 StPO bedeutet, dass mit dem 
		Betreten/Durchsuchen befriedeten Besitztums nicht bis zum Beginn der 
		Tageszeit gewartet werden kann, ohne dass der Erfolg der Durchsuchung 
		dadurch gefährdet wäre. 
 
 
 
 
 
 
 
 
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