05 Gefahr im Verzug iSv § 104 Abs. 1 Nr. 2 StPO
Gefahr im Verzug iSv § 104 StPO bedeutet, dass mit dem
Betreten/Durchsuchen befriedeten Besitztums nicht bis zum Beginn der
Tageszeit gewartet werden kann, ohne dass der Erfolg der Durchsuchung
dadurch gefährdet wäre.
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