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05 Gefahr im Verzug iSv § 104 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Gefahr im Verzug iSv § 104 StPO bedeutet, dass mit dem Betreten/Durchsuchen befriedeten Besitztums nicht bis zum Beginn der Tageszeit gewartet werden kann, ohne dass der Erfolg der Durchsuchung dadurch gefährdet wäre.

Gefahr im Verzuge hat im Zusammenhang mit § 104 StPO also eine andere Bedeutung als im Zusammenhang mit § 105 StPO (Verfahren bei der Durchsuchung).

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