04 Verfolgung auf frischer Tat
Auf frischer Tat wird verfolgt, wer unmittelbar nach einer Straftat,
also in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung, verfolgt
wird. Nicht notwendig ist, dass die verfolgenden Polizeibeamten den
Täter selbst bei der Tatausführung betroffen haben.
Es reicht
aus, wenn die Verfolgung unmittelbar nach Entdeckung der Tat aufgenommen
wurde.
Als Durchsuchungsziele kommen in Betracht:
-
Ergreifung
des Tatverdächtigen
-
Aufklärung der
Tatumstände (z.B. die Feststellung, ob der Fahrer unter
Alkoholeinwirkung steht etc.)
-
Sicherstellung
von Beweismitteln bzw. Verfalls- oder Einziehungsgegenständen.
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