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04 Verfolgung auf frischer Tat

Auf frischer Tat wird verfolgt, wer unmittelbar nach einer Straftat, also in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung, verfolgt wird. Nicht notwendig ist, dass die verfolgenden Polizeibeamten den Täter selbst bei der Tatausführung betroffen haben.

Es reicht aus, wenn die Verfolgung unmittelbar nach Entdeckung der Tat aufgenommen wurde.

Als Durchsuchungsziele kommen in Betracht:

  •  Ergreifung des Tatverdächtigen

  • Aufklärung der Tatumstände (z.B. die Feststellung, ob der Fahrer unter Alkoholeinwirkung steht etc.)

  • Sicherstellung von Beweismitteln bzw. Verfalls- oder Einziehungsgegenständen.

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