03 Nachtzeit und Durchsuchungsbeginn
Diesbezüglich ist die Regelung im § 104 Abs. 3 StPO (Durchsuchung von
Räumen zur Nachtzeit) eindeutig.
§ 104 Abs. 3 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21
bis 6 Uhr.
Diese Nachtzeitregelung
gilt nicht nur für Durchsuchungen zum Zweck der Strafverfolgung, sondern
auch für Durchsuchungen zum Zweck der Gefahrenabwehr.
Durchsuchungsbeginn: Die Nachtzeitregelung greift, wenn der
Beginn der Durchsuchung die Nachtzeit berührt. Das ist bereits dann der
Fall, wein eine Durchsuchung um 21.00 h beginnt. Durchsuchungen, die
noch zur Tageszeit beginnen, fallen nicht unter die Nachtzeitregelung,
und zwar auch dann nicht, wenn die Durchsuchung bis in die Nachtzeit
hinein andauert.
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