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03 Nachtzeit und Durchsuchungsbeginn

Diesbezüglich ist die Regelung im § 104 Abs. 3 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) eindeutig.

§ 104 Abs. 3 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

Diese Nachtzeitregelung gilt nicht nur für Durchsuchungen zum Zweck der Strafverfolgung, sondern auch für Durchsuchungen zum Zweck der Gefahrenabwehr.

Durchsuchungsbeginn: Die Nachtzeitregelung greift, wenn der Beginn der Durchsuchung die Nachtzeit berührt. Das ist bereits dann der Fall, wein eine Durchsuchung um 21.00 h beginnt. Durchsuchungen, die noch zur Tageszeit beginnen, fallen nicht unter die Nachtzeitregelung, und zwar auch dann nicht, wenn die Durchsuchung bis in die Nachtzeit hinein andauert.

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