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02 Durchsuchungsvoraussetzungen

Sollen zur Nachtzeit ohne Einverständnis des Berechtigten Räume durchsucht werden, die vom Schutzbereich des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) erfasst sind, müssen gemäß § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  •  Verfolgung auf frischer Tat

  • Gefahr im Verzuge

  • Voraussetzungen für die Durchsuchung elektronischer Speichermedien

  • Wiederergreifung des Beschuldigten.

Geschützte Räume im Sinne von Art. 13 GG sind Wohnungen, Geschäftsräume sowie befriedetes Besitztum. In seiner ständigen Rechtsprechung geht das BVerfG von einem weitgefassten Wohnungsbegriff aus.

Keine Anwendung auf Personen oder Sachen: § 104 StPO gilt nur für Durchsuchungen, die den Schutzbereich des Art. 13 GG tangieren. Für die Durchsuchung von Personen und Sachen gilt die Vorschrift nicht.

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