02 Durchsuchungsvoraussetzungen Sollen zur Nachtzeit ohne Einverständnis des Berechtigten Räume durchsucht werden, die vom Schutzbereich des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) erfasst sind, müssen gemäß § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Geschützte Räume im Sinne von Art. 13 GG sind Wohnungen, Geschäftsräume
sowie befriedetes Besitztum. In seiner ständigen Rechtsprechung geht das
BVerfG von einem weitgefassten Wohnungsbegriff aus.
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