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01 Allgemeines

Damit eine Durchsuchung zur Nachtzeit überhaupt in Betracht kommen kann, ist Voraussetzung, dass eine Durchsuchung auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Befugnisse zulässig ist:

  •  § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) oder

  • § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)

Erst wenn eine Durchsuchung auf der Grundlage der o.g. Befugnisse in Betracht kommt, kann § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) greifen.

Bei der „Durchsuchungsbefugnis zur Nachtzeit" handelt es sich somit um eine Durchsuchung, die nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen der durchzusetzenden Grundmaßnahme gegeben sind.

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