01 Allgemeines Damit eine Durchsuchung zur Nachtzeit überhaupt in Betracht kommen kann, ist Voraussetzung, dass eine Durchsuchung auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Befugnisse zulässig ist:
Erst wenn eine Durchsuchung auf der Grundlage der o.g. Befugnisse in
Betracht kommt, kann § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
greifen.
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