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11 Anordnung - Gefahr im Verzug

Gemäß § 105 StPO (Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen) dürfen Durchsuchungen auf der Grundlage von § 102 ff. StPO nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.

Gefahr im Verzug: Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet wird.

BGH 2016: Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte (...). Ob ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, innerhalb dessen eine Entscheidung des zuständigen Richters erwartet werden kann, oder ob bereits eine zeitliche Verzögerung wegen des Versuchs der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde und daher eine nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung ergehen darf, haben die Ermittlungsbehörden zunächst selbst zu prüfen. Dabei darf Gefahr im Verzug nicht vorschnell angenommen werden, damit die bei Wohnungsdurchsuchungen auch aus Art. 13 Abs. 2 GG fließende Regelzuständigkeit des Richters nicht unterlaufen wird. Aus diesem Grund reichen auf reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen nicht aus, Gefahr im Verzug zu begründen (...). Regelmäßig ist daher auch der Versuch zu unternehmen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

BGH vom 6. Oktober 2016 - BGH 2 StR 46/15

Eilbedürftige Maßnahmen: Wenn Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden oder aber sich die Notwendigkeit einer Durchsuchung aus anderen Gründen spontan am Einsatzort ergibt, ist es nicht möglich, eine richterliche Anordnung einzuholen.

Richterlicher Bereitschaftsdienst: Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2019 wie folgt:

BVerfG 2019: Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.

BVerfG, Beschluss v. 12.03.2019 – 2 BvR 675/14

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurden in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG)“ umgesetzt.

Gegenstand der Verordnung ist ein landesweit gültiger Bereitstellungsplan, in dem festgelegt ist, welches Gericht einen Bereitschaftsdienst vorhält.

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