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10 Räume iSv § 103 Abs. 2 StPO

Die Regelungen, die grundsätzlich bei der Durchsuchung von Räumen unverdächtiger Personen zu beachten sind, greifen nicht wenn:

  • Der Beschuldigte in den Räumen des Unverdächtigen ergriffen wurde
    oder

  • Beschuldigte die Räume unverdächtiger Personen während der Verfolgung (durch die Polizei) betreten haben.

In solchen Fällen liegt Kraft gesetzlicher Vermutung, die Annahme nahe, dass irgendein denkbarer Durchsuchungszweck erreicht werden kann.

Immer dann, wenn ein Tatverdächtiger verfolgt wird, und im Rahmen dieser Verfolgung befriedetes Besitztum unverdächtiger Personen betreten hat und dieses befriedete Besitztum durchsucht werden muss, um den Tatverdächtigen zu ergreifen, findet § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) keine Anwendung.

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