10 Räume iSv § 103 Abs. 2 StPO
Die Regelungen, die grundsätzlich bei der Durchsuchung von Räumen
unverdächtiger Personen zu beachten sind, greifen nicht wenn:
In solchen Fällen liegt Kraft gesetzlicher Vermutung, die Annahme nahe,
dass irgendein denkbarer Durchsuchungszweck erreicht werden kann.
Immer dann, wenn ein Tatverdächtiger verfolgt wird, und im Rahmen
dieser Verfolgung befriedetes Besitztum unverdächtiger Personen betreten
hat und dieses befriedete Besitztum durchsucht werden muss, um den
Tatverdächtigen zu ergreifen, findet § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO
(Durchsuchung bei anderen Personen) keine Anwendung.
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