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09 Gebäudedurchsuchung

Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in ihm aufhält (§ 103 Abs. 1 S. 2 StPO).

Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist („ 105 Abs. 1 S. 2 StPO).

Mit anderen Worten:

Ermittlungsbeamte der Polizei sind nicht dazu befugt, so genannte Gebäudedurchsuchungen anzuordnen.

Das sieht das Gesetz nicht vor.

Gebäudedurchsuchung: Eine Durchsuchung des Gebäudes kann die Polizei aufgrund fehlender Anordnungskompetenz selbst nicht anordnen. Diesbezüglich ist bei Gefahr im Verzug die Anordnung der StA einzuholen oder, falls ein Richter erreichbar ist, ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.

Gebäude: Unter einem Gebäude ist ein räumlich abgegrenzter selbständiger Baukörper zu verstehen, der mehrere Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten (Geschäftsräume etc.) umfassen kann. Typische Gebäude im Sinne des § 103 StPO sind Mietshäuser, Hochhäuser, zusammenhängende Gebäude, die aus Eigentumswohnungen bestehen etc.).

Was aber ist zu tun, wenn die vom Gesetz geforderte Anordnung durch einen Richter bzw. durch die StA nicht eingeholt werden kann, weil „anordnungskompetente Stellen" nicht rechtzeitig erreicht werden können, zum Beispiel anlässlich eines Terroranschlags in einem Gebäude.

In solch einem Fall wird vorgeschlagen, vor dem Beginn der Gebäudedurchsuchung die Anordnung des Behördenleiters bzw. die seines Vertreters im Amte einzuholen.

Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung kommt ein Untätigbleiben der Polizei nicht in Betracht, weil dann gegen alle Beamten wegen Strafvereitelung im Amte (§ 258a iVm § 258 StGB) ermittelt werden müsste. Danach macht sich strafbar, wer als Amtsträger absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängte Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

Hinweis: Soweit polizeiliches Einschreiten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wird hier die Rechtsauffassung vertreten, dass die eher formalen Aspekte der Anordnungskompetenz in begründeten Ausnahmesituationen vernachlässigt werden können.

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