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08 Auffinden bestimmter Gegenstände

Mitgeführte Sachen dürfen dann durchsucht werden, wenn ein auf Tatsachen gestützter Auffindungsverdacht gegeben ist. Vermutungen reichen nicht aus.

Bei den aufzufindenden Gegenständen muss zumindest die Gattung des jeweils in amtliche Verwahrung zu nehmenden Gegenstandes bekannt sein.

Gegenstände, auf die sich sein Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, sind gem. § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO beschlagnahmefrei.

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