08 Auffinden bestimmter Gegenstände
Mitgeführte Sachen dürfen dann durchsucht werden, wenn ein auf Tatsachen
gestützter Auffindungsverdacht gegeben ist. Vermutungen reichen nicht
aus.
Bei den aufzufindenden Gegenständen muss zumindest die
Gattung des jeweils in amtliche Verwahrung zu nehmenden Gegenstandes
bekannt sein.
Gegenstände, auf die sich sein
Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, sind gem. § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3
StPO beschlagnahmefrei.
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