07 Auffinden von Spuren einer Straftat
Zu diesem Zweck dürfen nicht nur geschützte Räume der unverdächtigen
Person, sondern auch sein Körper und von ihm mitgeführte Sachen
durchsucht werden, wenn sich am Körper „Spuren der Tat" befinden können.
Diesbezüglich muss ein auf Tatsachen gestützter Auffindungsverdacht
gegeben sein. Vermutungen reichen dafür nicht aus.
Insbesondere
im Zusammenhang mit der Sicherung von Spuren anlässlich sexueller
Gewalttaten ist diesbezüglich von einschreitenden Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten eine opfergerechte Kommunikation einzufordern.
Soweit zur Beweisführung eine Untersuchung anderer Personen im Sinne von
§ 81c StPO erforderlich ist, sollte behutsam und einfühlsam das Opfer
davon überzeugt werden, in notwendig werdende Untersuchungen
rechtfertigend einzuwilligen.
TOP
Fenster schließen
|