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07 Auffinden von Spuren einer Straftat

Zu diesem Zweck dürfen nicht nur geschützte Räume der unverdächtigen Person, sondern auch sein Körper und von ihm mitgeführte Sachen durchsucht werden, wenn sich am Körper „Spuren der Tat" befinden können. Diesbezüglich muss ein auf Tatsachen gestützter Auffindungsverdacht gegeben sein. Vermutungen reichen dafür nicht aus.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherung von Spuren anlässlich sexueller Gewalttaten ist diesbezüglich von einschreitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eine opfergerechte Kommunikation einzufordern.

Soweit zur Beweisführung eine Untersuchung anderer Personen im Sinne von § 81c StPO erforderlich ist, sollte behutsam und einfühlsam das Opfer davon überzeugt werden, in notwendig werdende Untersuchungen rechtfertigend einzuwilligen.

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