06 Ergreifung des Beschuldigten
Zum Zweck der Ergreifung eines Beschuldigten darf die Wohnung eines
Unverdächtigen auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei
anderen Personen) durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, dass er
dort ergriffen werden kann.
Tatsachen in diesem Sinne
sind:
-
Der Polizei ist
bekannt, dass sich der Beschuldigte hin und wieder bei seiner
Freundin aufhält
-
Ein Anrufer hat
mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte zurzeit in der Wohnung der
Freundin befindet
-
Vor dem Haus
der Freundin steht der Pkw des Beschuldigten.
Diese Fakten sind so plausibel, dass sich der Beschuldigte sich aller
Voraussicht nach in der Wohnung seiner Freundin aufhalten wird.
§ 103 Abs. 2 StPO
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1
gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist
oder die er während der Verfolgung betreten hat.
Ein
Täter, der auf frischer Tat von der Polizei verfolgt wird, kann
selbstverständlich weiter verfolgt werden, wenn er geschützte Bereiche
unverdächtiger Personen betritt.
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