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06 Ergreifung des Beschuldigten

Zum Zweck der Ergreifung eines Beschuldigten darf die Wohnung eines Unverdächtigen auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, dass er dort ergriffen werden kann.

Tatsachen in diesem Sinne sind:

  • Der Polizei ist bekannt, dass sich der Beschuldigte hin und wieder bei seiner Freundin aufhält

  • Ein Anrufer hat mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte zurzeit in der Wohnung der Freundin befindet

  • Vor dem Haus der Freundin steht der Pkw des Beschuldigten.

Diese Fakten sind so plausibel, dass sich der Beschuldigte sich aller Voraussicht nach in der Wohnung seiner Freundin aufhalten wird.

§ 103 Abs. 2 StPO
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Ein Täter, der auf frischer Tat von der Polizei verfolgt wird, kann selbstverständlich weiter verfolgt werden, wenn er geschützte Bereiche unverdächtiger Personen betritt.

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