05 Durchsuchung und OWi
Anlässlich von Ordnungswidrigkeiten sind zumindest Durchsuchungen in den
Räumen unverdächtiger Personen nicht zulässig, weil unverhältnismäßig.
So die Rechtsauffassung des EGMR.
In einem
Beschwerdefall stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) fest, dass der Eingriff nach bundesdeutschem Recht zwar
gesetzlich vorgesehen sei, dennoch aber nicht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genüge.
EGMR 2005: Der Verstoß gegen eine solche Vorschrift [gemeint
sind Ordnungswidrigkeiten] stellt ein geringfügiges Delikt dar, das
deshalb aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschen
Strafrecht herausgenommen wurde.
Unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls, insbesondere der
Tatsache, dass die fragliche Durchsuchung und Beschlagnahme wegen einer
mutmaßlich von einem Dritten begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeit
angeordnet worden war und auf die privaten Wohnräume des
Beschwerdeführers abstellte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass
der Eingriff nicht als in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele
verhältnismäßig angesehen werden kann.
EGMR, Urteil vom 28.
April 2005 - EGMR Nr. 41604/98
Hinweis:
Von Urteilen des EGMR geht nicht nur eine Bindwirkung für die deutsche
Gerichtsbarkeit aus, diese Urteile binden auch die Exekutive bei der
Auslegung geltenden Rechts.
Das Urteil betraf Wohnungen im engeren Sinne. Zum Zweck der Erforschung
und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann jedoch die Durchsuchung von
Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum durchaus als verhältnismäßig
angesehen werden.
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