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05 Durchsuchung und OWi

Anlässlich von Ordnungswidrigkeiten sind zumindest Durchsuchungen in den Räumen unverdächtiger Personen nicht zulässig, weil unverhältnismäßig.

So die Rechtsauffassung des EGMR.

In einem Beschwerdefall stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass der Eingriff nach bundesdeutschem Recht zwar gesetzlich vorgesehen sei, dennoch aber nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge.

EGMR 2005: Der Verstoß gegen eine solche Vorschrift [gemeint sind Ordnungswidrigkeiten] stellt ein geringfügiges Delikt dar, das deshalb aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschen Strafrecht herausgenommen wurde.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls, insbesondere der Tatsache, dass die fragliche Durchsuchung und Beschlagnahme wegen einer mutmaßlich von einem Dritten begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeit angeordnet worden war und auf die privaten Wohnräume des Beschwerdeführers abstellte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Eingriff nicht als in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele verhältnismäßig angesehen werden kann.

EGMR, Urteil vom 28. April 2005 - EGMR Nr. 41604/98

Hinweis: Von Urteilen des EGMR geht nicht nur eine Bindwirkung für die deutsche Gerichtsbarkeit aus, diese Urteile binden auch die Exekutive bei der Auslegung geltenden Rechts.

Das Urteil betraf Wohnungen im engeren Sinne. Zum Zweck der Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann jedoch die Durchsuchung von Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum durchaus als verhältnismäßig angesehen werden.

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