Rodorf.de
ABC

04 Durchsuchungszwecke im Überblick

Als Zweck der Durchsuchung kommen auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) in Betracht:

  • Ergreifung des Beschuldigten

  • Auffinden von Spuren einer Straftat

  • Auffinden von bestimmten Gegenständen.

Ergreifung des Beschuldigten: Zum Zweck der Ergreifung einer Person darf die Wohnung eines Unverdächtigen nur dann durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, dass er dort ergriffen werden kann.

Auffinden von Spuren einer Straftat: Zu diesem Zweck dürfen nicht nur geschützte Räume der nichtverdächtigen Person, sondern auch sein Körper und von ihm mitgeführte Sachen durchsucht werden, wenn sich an diesen Sachen Spuren der Tat befinden können. Diesbezüglich muss ein auf Tatsachen gestützter Auffindungsverdacht gegeben sein. Vermutungen reichen dafür nicht aus.

Auffinden bestimmter Gegenstände: Mitgeführte Sachen dürfen dann durchsucht werden, wenn ein auf Tatsachen gestützter Auffindungsverdacht gegeben ist. Vermutungen reichen nicht aus.

Die Vermutung, irgendwelche Spuren oder Beweismittel zu finden, vermag eine Durchsuchung auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) in keinem Fall zu rechtfertigen. Nachzuweisen sind immer „Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass die jeweils gesuchte Person, Spur oder Sache gefunden werden kann.

Mit anderen Worten:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Durchsuchung zum beabsichtigten Erfolg führen.

TOP 

Fenster schließen