04 Durchsuchungszwecke im Überblick
Als Zweck der Durchsuchung kommen auf der Grundlage von § 103 StPO
(Durchsuchung bei anderen Personen) in Betracht:
-
Ergreifung des
Beschuldigten
-
Auffinden von
Spuren einer Straftat
-
Auffinden von
bestimmten Gegenständen.
Ergreifung des Beschuldigten: Zum Zweck der Ergreifung
einer Person darf die Wohnung eines Unverdächtigen nur dann durchsucht
werden, wenn Tatsachen vorliegen, dass er dort ergriffen werden kann.
Auffinden von Spuren einer Straftat: Zu diesem
Zweck dürfen nicht nur geschützte Räume der nichtverdächtigen Person,
sondern auch sein Körper und von ihm mitgeführte Sachen durchsucht
werden, wenn sich an diesen Sachen Spuren der Tat befinden können.
Diesbezüglich muss ein auf Tatsachen gestützter Auffindungsverdacht
gegeben sein. Vermutungen reichen dafür nicht aus.
Auffinden bestimmter Gegenstände: Mitgeführte Sachen dürfen
dann durchsucht werden, wenn ein auf Tatsachen gestützter
Auffindungsverdacht gegeben ist. Vermutungen reichen nicht aus.
Die Vermutung, irgendwelche Spuren oder Beweismittel zu finden, vermag
eine Durchsuchung auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei
anderen Personen) in keinem Fall zu rechtfertigen. Nachzuweisen sind
immer „Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass die jeweils gesuchte
Person, Spur oder Sache gefunden werden kann.
Mit anderen
Worten:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die
Durchsuchung zum beabsichtigten Erfolg führen.
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