03 Tatsachen - Erfolgsaussicht
Durchsuchungen auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei
anderen Personen) setzen voraus, dass Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache gefunden werden
kann. Das bedeutet, dass aufgrund konkreter Hinweise bzw. aufgrund
bestimmter tatsächlicher Anhaltspunkte begründet werden kann, dass die
Durchsuchung erfolgreich sein wird. Gegebene Hinweise müssen folglich
den Schluss zulassen, dass der gesuchte Gegenstand sich:
einer unverdächtigen Person tatsächlich befindet.
Welche
tatsächlichen Anhaltspunkte letztendlich ausreichen, um Durchsuchungen
der o. a. Art zu rechtfertigen, hängt vom Tatvorwurf selbst ab. So kann
zum Beispiel der Pkw eines Beschuldigten, der ganz in der Nähe einer
unverdächtigen Person zum Parken abgestellt wurde, als eine „Tatsache"
bewertet werden, dass sich die gesuchte Person in den Räumen einer
unverdächtigen Person befindet (z.B. der Freundin, die ganz in der Nähe
wohnt). Ein solcher Anhaltspunkt wird aber nur dann die Durchsuchung
einer unverdächtigen Person rechtfertigen können, wenn die Anlasstat
schwer wiegt.
Hinweis: Es dürfte offenkundig
sein, dass bei Anlässen, denen ein weitaus geringeres strafbares
Verhalten zugrunde liegt, die nachzuweisenden Tatsachen, dass eine
Durchsuchung bei Personen, die unverdächtig sind, nur verhältnismäßig
sein kann, wenn weitaus mehr objektivierbare Fakten die
Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Durchsuchung erfolgreich sein
wird.
BVerfG 2014:
Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte
und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf nicht
der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts
erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus.
Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem
Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den
Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe
für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.
BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2014 - 2 BvR 974/12
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