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03 Tatsachen - Erfolgsaussicht

Durchsuchungen auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) setzen voraus, dass Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache gefunden werden kann. Das bedeutet, dass aufgrund konkreter Hinweise bzw. aufgrund bestimmter tatsächlicher Anhaltspunkte begründet werden kann, dass die Durchsuchung erfolgreich sein wird. Gegebene Hinweise müssen folglich den Schluss zulassen, dass der gesuchte Gegenstand sich:

  • Am Körper

  • In mitgeführten Sachen

  • In der zu durchsuchenden Wohnung oder

  • Im zu durchsuchenden befriedeten Besitztum

einer unverdächtigen Person tatsächlich befindet.

Welche tatsächlichen Anhaltspunkte letztendlich ausreichen, um Durchsuchungen der o. a. Art zu rechtfertigen, hängt vom Tatvorwurf selbst ab. So kann zum Beispiel der Pkw eines Beschuldigten, der ganz in der Nähe einer unverdächtigen Person zum Parken abgestellt wurde, als eine „Tatsache" bewertet werden, dass sich die gesuchte Person in den Räumen einer unverdächtigen Person befindet (z.B. der Freundin, die ganz in der Nähe wohnt). Ein solcher Anhaltspunkt wird aber nur dann die Durchsuchung einer unverdächtigen Person rechtfertigen können, wenn die Anlasstat schwer wiegt.

Hinweis: Es dürfte offenkundig sein, dass bei Anlässen, denen ein weitaus geringeres strafbares Verhalten zugrunde liegt, die nachzuweisenden Tatsachen, dass eine Durchsuchung bei Personen, die unverdächtig sind, nur verhältnismäßig sein kann, wenn weitaus mehr objektivierbare Fakten die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Durchsuchung erfolgreich sein wird.

BVerfG 2014: Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus. Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.

BVerfG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 BvR 974/12

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