02 Durchsuchungsobjekte
Ausweislich des Gesetzestextes regelt die Befugnis vom Wortlaut her nur
die Durchsuchung von Räumen einer unverdächtigen Person. Das legt die
Schlussfolgerung nahe, dass die Befugnis nur dann greift, wenn es darum
geht, Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum einer
unverdächtigen Person zu durchsuchen.
Die herrschende Meinung
geht davon aus, dass auf der Grundlage von § 103 StPO(Durchsuchung bei
anderen Personen) auch durchsucht werden können:
• Die Person
• Mitgeführte Sachen.
Das ist auch geboten, denn sonst hätten zur
Beweissicherung notwendig werdende körperliche Durchsuchungen
unverdächtiger Personen sowie von ihr mitgeführter Sachen mangels einer
dafür notwendigen Befugnis zu unterbleiben.
Begründet wird dieser
„inhaltliche Mangel des § 103 StPO" damit, dass körperliche
Untersuchungen nicht verdächtiger Personen auf der Grundlage von § 81c
StPO (Körperliche Untersuchungen anderer Personen) vom Gesetz erlaubt
sind, so dass davon ausgegangen werden kann, dies auch für weitaus
geringfügigere Maßnahmen gilt.
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