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02 Durchsuchungsobjekte

Ausweislich des Gesetzestextes regelt die Befugnis vom Wortlaut her nur die Durchsuchung von Räumen einer unverdächtigen Person. Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Befugnis nur dann greift, wenn es darum geht, Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum einer unverdächtigen Person zu durchsuchen.

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass auf der Grundlage von § 103 StPO(Durchsuchung bei anderen Personen) auch durchsucht werden können:

• Die Person
• Mitgeführte Sachen.

Das ist auch geboten, denn sonst hätten zur Beweissicherung notwendig werdende körperliche Durchsuchungen unverdächtiger Personen sowie von ihr mitgeführter Sachen mangels einer dafür notwendigen Befugnis zu unterbleiben.

Begründet wird dieser „inhaltliche Mangel des § 103 StPO" damit, dass körperliche Untersuchungen nicht verdächtiger Personen auf der Grundlage von § 81c StPO (Körperliche Untersuchungen anderer Personen) vom Gesetz erlaubt sind, so dass davon ausgegangen werden kann, dies auch für weitaus geringfügigere Maßnahmen gilt.

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