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01 Anwendungsbereich

Bei Personen, die weder Tatverdächtige noch Beschuldigte sind, können nur dann Durchsuchungen durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) greifen.

Andere Personen im Sinne von § 103 StPO können sein:

  •  Unverdächtige Personen

  • Opfer von Straftaten

  • Zeugen

  • Kinder

  • Schuldunfähige Personen

  • Jedermann

  • Juristische Personen.

Eine Durchsuchung dieser Personen kommt nur dann in Betracht, wenn auf irgendeine Art und Weise ein „Tatverdächtiger bzw. ein Beschuldigter dafür die Ursache gesetzt hat" und dadurch eine unverdächtige Person in eine Situation „eingebunden hat", die Anlass für polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen bietet.

Die Ursache einer Durchsuchung bei unverdächtigen Personen ist somit ein Tatverdächtiger/Beschuldigter, der Anlass dafür gibt, in Rechtspositionen „unverdächtiger Personen" eingreifen zu können.

Hinweis: Fehlt es an solch einer Verbindung, dann darf zum Beispiel ein Kind, dass als Alleintäter einen Diebstahl begangen hat, mangels Schuldunfähigkeit nicht auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) durchsucht werden. In solchen Fällen ist allgemeines Polizeirecht anzuwenden.

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