01 Anwendungsbereich
Bei Personen, die weder Tatverdächtige noch Beschuldigte sind, können
nur dann Durchsuchungen durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) greifen.
Andere Personen im Sinne von § 103 StPO können sein:
-
Unverdächtige
Personen
-
Opfer von
Straftaten
-
Zeugen
-
Kinder
-
Schuldunfähige
Personen
-
Jedermann
-
Juristische
Personen.
Eine Durchsuchung dieser Personen kommt nur dann in Betracht, wenn auf
irgendeine Art und Weise ein „Tatverdächtiger bzw. ein Beschuldigter
dafür die Ursache gesetzt hat" und dadurch eine unverdächtige Person in
eine Situation „eingebunden hat", die Anlass für polizeiliche
Ermittlungsmaßnahmen bietet.
Die Ursache einer Durchsuchung bei
unverdächtigen Personen ist somit ein Tatverdächtiger/Beschuldigter, der
Anlass dafür gibt, in Rechtspositionen „unverdächtiger Personen"
eingreifen zu können.
Hinweis: Fehlt es an solch
einer Verbindung, dann darf zum Beispiel ein Kind, dass als Alleintäter
einen Diebstahl begangen hat, mangels Schuldunfähigkeit nicht auf der
Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) durchsucht
werden. In solchen Fällen ist allgemeines Polizeirecht anzuwenden.
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