17 Durchsetzung eines Haftbefehls
Hier wird die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Haftbefehl auch die
Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erlaubt, um diesen zu
ergreifen. Das gilt aber nicht für die von Mitbewohnern genutzten Räume
einer gemeinsamen Wohnung. So auch die im Karlsruher Kommentar
vertretene Rechtsauffassung. Eine davon abweichende Meinung vertritt
SK-StPO, Paeffgen - § 114 StPO, Rn. 15. Dort heißt es aber: „Ein
Haftbefehl ermächtigt nach h.M. gleichzeitig richterlich zu einer
Ergreifungs-Durchsuchung“. Im Übrigen setzt auch ein Haftbefehl voraus, dass nicht einfach nach dem Motto: Mal sehen, ob der Beschuldigte heute zu Hause ist, dessen Wohnung durchsucht werden kann. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung ist das nur vertretbar, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass sich der Beschuldigte zurzeit tatsächlich in der Wohnung befindet.
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