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17 Durchsetzung eines Haftbefehls

Hier wird die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Haftbefehl auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erlaubt, um diesen zu ergreifen. Das gilt aber nicht für die von Mitbewohnern genutzten Räume einer gemeinsamen Wohnung. So auch die im Karlsruher Kommentar vertretene Rechtsauffassung. Eine davon abweichende Meinung vertritt SK-StPO, Paeffgen - § 114 StPO, Rn. 15. Dort heißt es aber: „Ein Haftbefehl ermächtigt nach h.M. gleichzeitig richterlich zu einer Ergreifungs-Durchsuchung“.

Das Betreten der Wohnung einer Wohngemeinschaft, um einen per Haftbefehl zur Festnahme ausgeschriebenen Mitbewohner festnehmen zu können, geschieht auf der Grundlage von § 114 StPO (Haftbefehl). Die h.M. geht davon aus, dass § 114 StPO auch eine Durchsuchungsanordnung enthält.

Im Übrigen setzt auch ein Haftbefehl voraus, dass nicht einfach nach dem Motto: Mal sehen, ob der Beschuldigte heute zu Hause ist, dessen Wohnung durchsucht werden kann. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung ist das nur vertretbar, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass sich der Beschuldigte zurzeit tatsächlich in der Wohnung befindet.

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