16 Wohnen in einer WG
Im Zusammenhang mit Durchsuchungen und der Sicherstellung von
Beweismitteln hat das Bundesverfassungsgericht 2009 folgende Position
eingenommen:
BVerfG 2009:
Wohngemeinschaften steht der volle Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG zu.
Grundrechtsträger ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums,
unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des
Wohnraums beruht. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
umfasst den Schutz der räumlichen Privatsphäre vor staatlichen
Eingriffen und erstreckt sich auch auf den Gebrauch der Kenntnisse
(aufgefundene Beweismittel), die bei der Durchsuchung erlangt werden.
BVerfG, Beschluss
vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08
Diese Position ändert
aber nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass sich Mitbewohner in
begründeten Einzelfällen „gefallen lassen müssen“, dass auch ihr
Lebensbereich von der Polizei durchsucht wird, wenn der Anlass das
rechtfertigt.
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