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16 Wohnen in einer WG

Im Zusammenhang mit Durchsuchungen und der Sicherstellung von Beweismitteln hat das Bundesverfassungsgericht 2009 folgende Position eingenommen:

BVerfG 2009: Wohngemeinschaften steht der volle Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG zu. Grundrechtsträger ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung umfasst den Schutz der räumlichen Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen und erstreckt sich auch auf den Gebrauch der Kenntnisse (aufgefundene Beweismittel), die bei der Durchsuchung erlangt werden.

BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08

Diese Position ändert aber nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass sich Mitbewohner in begründeten Einzelfällen „gefallen lassen müssen“, dass auch ihr Lebensbereich von der Polizei durchsucht wird, wenn der Anlass das rechtfertigt.

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