15 Wohnung der Eltern
Auf der Grundlage von § 102 StPO („Durchsuchung bei Beschuldigten) ist
Tatverdächtiger die Person, gegen die sich die Durchsuchung richtet.
Betroffene im Sinne der Befugnis können aber auch Personen sein, die mit
dem Beschuldigten/Tatverdächtigen zusammenleben (Eltern, Mitbewohner
einer Wohngemeinschaft u. a. vergleichbare Lebensformen).
Nach
herrschender Meinung ist Eingriffsgrundlage für die Durchsuchung von
Räumlichkeiten und Sachen, die im Mitgewahrsam eines Verdächtigen und
eines Nichtverdächtigen stehen, nicht § 103 StPO, sondern § 102 StPO
zuzuordnen, weil hier die Gründe für die Auffindungsvermutung denen des
§ 102 entsprechen und das Gesetz in § 103 Abs. 2 StPO eine ähnliche
Regelung enthält.
Personen, die bei ihren Eltern wohnen, haben
Mitgewahrsam an der elterlichen Wohnung und an den Räumen, die zur
Wohnung zählen (Keller, Speicher, Garage, Stall u.a.), zumindest aber
sind Kinder, die bei ihren Eltern leben und wohnen, dazu befugt, die
Räume mit zu benutzen sowie diese jederzeit zu betreten. Das reicht nach
herrschender Auffassung aus, die zur Wohnung der Eltern zählenden Räume
als Räume des Verdächtigen zu qualifizieren, so dass § 102 StPO
(Durchsuchung beim Tatverdächtigen) anwendbar ist.
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