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15 Wohnung der Eltern

Auf der Grundlage von § 102 StPO („Durchsuchung bei Beschuldigten) ist Tatverdächtiger die Person, gegen die sich die Durchsuchung richtet. Betroffene im Sinne der Befugnis können aber auch Personen sein, die mit dem Beschuldigten/Tatverdächtigen zusammenleben (Eltern, Mitbewohner einer Wohngemeinschaft u. a. vergleichbare Lebensformen).

Nach herrschender Meinung ist Eingriffsgrundlage für die Durchsuchung von Räumlichkeiten und Sachen, die im Mitgewahrsam eines Verdächtigen und eines Nichtverdächtigen stehen, nicht § 103 StPO, sondern § 102 StPO zuzuordnen, weil hier die Gründe für die Auffindungsvermutung denen des § 102 entsprechen und das Gesetz in § 103 Abs. 2 StPO eine ähnliche Regelung enthält.

Personen, die bei ihren Eltern wohnen, haben Mitgewahrsam an der elterlichen Wohnung und an den Räumen, die zur Wohnung zählen (Keller, Speicher, Garage, Stall u.a.), zumindest aber sind Kinder, die bei ihren Eltern leben und wohnen, dazu befugt, die Räume mit zu benutzen sowie diese jederzeit zu betreten. Das reicht nach herrschender Auffassung aus, die zur Wohnung der Eltern zählenden Räume als Räume des Verdächtigen zu qualifizieren, so dass § 102 StPO (Durchsuchung beim Tatverdächtigen) anwendbar ist.

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