14 Wohnung des Tatverdächtigen
Wohnungen und andere Räume im Sinne von § 102 StPO (Durchsuchung bei
Beschuldigten) sind „Räumlichkeiten“, die dem Verdächtigen gehören. Das
ist der Fall, wenn der Tatverdächtige dazu in der Lage ist, über
„diesen, seinen Lebensbereich“ die tatsächliche Herrschaftsmacht ausüben
zu können, weil sich „dieser Lebensbereich“ in seinem Allein- oder
Mitgewahrsam befindet.
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