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14 Wohnung des Tatverdächtigen

Wohnungen und andere Räume im Sinne von § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten) sind „Räumlichkeiten“, die dem Verdächtigen gehören. Das ist der Fall, wenn der Tatverdächtige dazu in der Lage ist, über „diesen, seinen Lebensbereich“ die tatsächliche Herrschaftsmacht ausüben zu können, weil sich „dieser Lebensbereich“ in seinem Allein- oder Mitgewahrsam befindet.

Auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.

Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig: Die Personen, die im Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Täterschaft und Teilnahme“ im zweiten Abschnitt, dritter Teil als solche benannt sind, stehen den Tatverdächtigen gleich.

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