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13 Befriedetes Besitztum

Dabei handelt es sich um Areale, die ebenfalls vom Schutzbereich des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) erfasst sind. Befriedetes Besitztum gehört dann zur Wohnung im weitläufigen Sinne, wenn äußerlich erkennbare Vorkehrungen erkennen lassen, dass dadurch das willkürliche Betreten gesicherter Bereiche unterbunden werden soll (niedrige Hecken, Grundstückseinfassungen, Einfriedungen etc.). Selbstverständlich gehören zum befriedeten Besitztum auch Nebenräume (Garagen, Gartenlauben etc.), die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Wiesen und Wälder gehören nicht dazu. Solche Areale können auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) betreten bzw. durchsucht werden.

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