12 Wohnungsbegriff
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung stets einen
extensiven Wohnungsbegriff vertreten, und zum Wohnungsbegriff auch jedes
umfriedete Besitztum verstanden.
Zum Begriff Wohnung/andere Räume i.S.v. § 102 StPO zählen
folgende Räumlichkeiten:
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Wohnung
im engeren Sinne (Wohn-, Schlaf- und Esszimmer, Küche, Bad,
Wohndiele u. a.)
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Dachboden,
Kellerräume, Speicher, Ställe, Buden, Garagen, Lagerräume, Scheunen,
Werkstätten, Fabrikgebäude, eingefriedete Vorgärten, Hofräume,
Gewerbeflächen
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Hotelzimmer,
Geschäftsräume
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Bewegliche
Sachen, soweit sie zu Wohnzwecken benutzt werden (Wohnmobile,
Campingwagen, Zelte)
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Flüchtlingsheime, Asylantenunterkünfte
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Sogar besetzte
Häuser genießen den Schutz von Art. 13 GG, wenn der
Hausrechtsinhaber die Besetzung über eine längere Zeit geduldet hat.
Auf das Hausrecht kommt es nicht an.
Die StPO gestattet ferner
die Durchsuchung anderer Räume. Damit sind Geschäftsräume und befriedete
Besitztümer gemeint. Diese anderen Räume sind bereits im weit gefassten
Wohnungsbegriff des BVerfG enthalten.
Wiesen und Wälder sind keine befriedeten Besitztümer, sie können auf der
Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
betreten bzw. durchsucht werden .
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