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12 Wohnungsbegriff

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung stets einen extensiven Wohnungsbegriff vertreten, und zum Wohnungsbegriff auch jedes umfriedete Besitztum verstanden.

Zum Begriff Wohnung/andere Räume i.S.v. § 102 StPO zählen folgende Räumlichkeiten:

  •  Wohnung im engeren Sinne (Wohn-, Schlaf- und Esszimmer, Küche, Bad, Wohndiele u. a.)

  • Dachboden, Kellerräume, Speicher, Ställe, Buden, Garagen, Lagerräume, Scheunen, Werkstätten, Fabrikgebäude, eingefriedete Vorgärten, Hofräume, Gewerbeflächen

  • Hotelzimmer, Geschäftsräume

  • Bewegliche Sachen, soweit sie zu Wohnzwecken benutzt werden (Wohnmobile, Campingwagen, Zelte)

  • Flüchtlingsheime, Asylantenunterkünfte

  • Sogar besetzte Häuser genießen den Schutz von Art. 13 GG, wenn der Hausrechtsinhaber die Besetzung über eine längere Zeit geduldet hat.

Auf das Hausrecht kommt es nicht an.

Die StPO gestattet ferner die Durchsuchung anderer Räume. Damit sind Geschäftsräume und befriedete Besitztümer gemeint. Diese anderen Räume sind bereits im weit gefassten Wohnungsbegriff des BVerfG enthalten.

Wiesen und Wälder sind keine befriedeten Besitztümer, sie können auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) betreten bzw. durchsucht werden .

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