11 Durchsuchung von Wohnungen
Art 13 Abs. 1 und 2 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
BVerwG 2004:
Unter einer Durchsuchung versteht das Bundesverfassungsgericht im
Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ziel-
und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen
oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der
Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben
will. Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der
Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen
in den Räumen. Die gesetzlich zulässigen Durchsuchungen dienen als
Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden,
Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von
Spuren.
BVerwG, Urteil vom 06.09.1974 - I C 17.73
Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist somit die Suche nach Personen
oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung.
Ergänzend dazu heißt es in einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr
2014 wie folgt:
BVerfG 2014:
Der mit einer Durchsuchung verbundene schwerwiegende Eingriff
in (den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung = AR) bedarf
einer besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung einer Durchsuchung ist zum einen der
Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Daneben muss die
Durchsuchung vor allem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere
der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.
Dem erheblichen
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen
entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit.
Die Durchsuchung
muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat
und der Stärke des Tatverdachts stehen.
BVerfG, Beschluss
vom 13. Mai 2014 - 2 BvR 9/10
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