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10 Smartphones

Smartphones können beschlagnahmt werden, wenn zu vermuten ist, dass sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Hinsichtlich der Durchsuchung von Smartphones, PC und andere Datenträgern sind jedoch die besonderen Regelungen des § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) zu beachten. Für Smartphones und Mobilfunktelefone gilt das aber nur, wenn dort nach gespeicherten Daten gesucht wird. Wird ein Mobilfunktelefon lediglich geöffnet, um die SIM-Karten-Nummer zu notieren, greift § 110 StPO nicht.

Hinweis: Werden Smartphones als Beweismittel beschlagnahmt, können im Anschluss daran in Ruhe alle erforderlichen Anordnungen erwirkt werden, die sachverhaltsbezogen zu beachten sind, siehe § 102 ff StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) und § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien).

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