10 Smartphones
Smartphones können beschlagnahmt werden, wenn zu vermuten ist, dass sie
als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.
Hinsichtlich der Durchsuchung von Smartphones, PC und andere
Datenträgern sind jedoch die besonderen Regelungen des § 110 StPO
(Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) zu beachten.
Für Smartphones und Mobilfunktelefone gilt das aber nur, wenn dort nach
gespeicherten Daten gesucht wird. Wird ein Mobilfunktelefon lediglich
geöffnet, um die SIM-Karten-Nummer zu notieren, greift § 110 StPO nicht.
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