09 Informationstechnische Systeme
Sollen Datenverarbeitungsanlagen, Telekommunikationssysteme oder andere
elektronische Speichermedien durchsucht werden, ist der Zugriff auf
solche Systeme allein auf der Grundlage von § 102 StPO (Durchsuchung
beim Tatverdächtigen) nicht möglich, denn eine Durchsuchung im Sinne von
§ 102 StPO setzt voraus, dass die Ergebnisse der Durchsuchung dem davon
betroffenen Tatverdächtigen offen zu legen sind.
Online-Durchsuchung: Online-Durchsuchungen sind nach deutschem
Recht nicht zulässig.
BGH
2007: Die „verdeckte Online-Durchsuchung“ ist mangels einer
Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102
StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf
heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.
BGH, Beschluss vom
31.01.2007 - StB 18/06
Hinweis: Nach PC,
Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger und Mobilfunktelefonen, die nicht
nur als Datenträger, sondern zunehmend auch zur Verarbeitung von Daten
benutzt werden, kann aber auf der Grundlage von § 102 StPO gesucht
werden, wenn sich auf solchen „Endgeräten“ beweiserhebliche Daten
befinden können. Solche Geräte können von der Polizei vorübergehend
beschlagnahmt werden, wenn die Voraussetzungen der dafür erforderlichen
Eingriffsbefugnisse greifen. Zu einem späteren Zeitpunkt können dann in
solchen „Endgeräten“ gespeicherten Daten mit dem Einverständnis der StA
auf der Grundlage von § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und
elektronischen Speichermedien) gesichtet und auswerten werden.
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