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09 Informationstechnische Systeme

Sollen Datenverarbeitungsanlagen, Telekommunikationssysteme oder andere elektronische Speichermedien durchsucht werden, ist der Zugriff auf solche Systeme allein auf der Grundlage von § 102 StPO (Durchsuchung beim Tatverdächtigen) nicht möglich, denn eine Durchsuchung im Sinne von § 102 StPO setzt voraus, dass die Ergebnisse der Durchsuchung dem davon betroffenen Tatverdächtigen offen zu legen sind.

Online-Durchsuchung: Online-Durchsuchungen sind nach deutschem Recht nicht zulässig.

BGH 2007: Die „verdeckte Online-Durchsuchung“ ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.

BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06

Hinweis: Nach PC, Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger und Mobilfunktelefonen, die nicht nur als Datenträger, sondern zunehmend auch zur Verarbeitung von Daten benutzt werden, kann aber auf der Grundlage von § 102 StPO gesucht werden, wenn sich auf solchen „Endgeräten“ beweiserhebliche Daten befinden können. Solche Geräte können von der Polizei vorübergehend beschlagnahmt werden, wenn die Voraussetzungen der dafür erforderlichen Eingriffsbefugnisse greifen. Zu einem späteren Zeitpunkt können dann in solchen „Endgeräten“ gespeicherten Daten mit dem Einverständnis der StA auf der Grundlage von § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) gesichtet und auswerten werden.

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