08 Durchsuchung von Sachen
Sachen sind sowohl bewegliche Gegenstände (Taschen, Koffer, Fahrzeuge,
Container) als auch Grundstücke, soweit sie nicht als befriedetes
Besitztum zu qualifizieren sind.
Dem Tatverdächtigen
gehörende Sachen: Die mitgeführten Sachen müssen dem
Tatverdächtigen gehören. Es reicht aus, dass sich die Gegenstände im
Gewahrsam der Person befinden. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es
nicht an.
Eine Durchsuchung der Kleider, die eine Person „am
Leibe“ trägt, gilt als Durchsuchung der Person.
Fahrzeuge: Pkw sind Durchsuchungsobjekte im Sinne von § 102
StPO (Durchsuchung beim Tatverdächtigen). Lkw mit Schlafkabinen sind als
Wohnungen anzusehen, wenn der Lkw nicht als Transportmittel, sondern zum
Zweck des Schlafens benutzt wird. Dadurch erhält ein Lkw vorübergehend
die Eigenschaft einer Wohnung.
Ihm gehörende Sachen:
Nach h.M. sind mit „ihm gehörenden Sachen“ nicht nur solche Sachen
gemeint, die im Eigentum des Verdächtigen stehen. Es reicht aus, dass
der Verdächtige die tatsächliche Sachherrschaft an der Sache ausübt. Auf
die bürgerlich-rechtlichen Eigentums- oder Besitzverhältnisse (§§ 854,
903 BGB) kommt es nicht an.
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