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08 Durchsuchung von Sachen

Sachen sind sowohl bewegliche Gegenstände (Taschen, Koffer, Fahrzeuge, Container) als auch Grundstücke, soweit sie nicht als befriedetes Besitztum zu qualifizieren sind.

Dem Tatverdächtigen gehörende Sachen: Die mitgeführten Sachen müssen dem Tatverdächtigen gehören. Es reicht aus, dass sich die Gegenstände im Gewahrsam der Person befinden. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.

Eine Durchsuchung der Kleider, die eine Person „am Leibe“ trägt, gilt als Durchsuchung der Person.

Fahrzeuge: Pkw sind Durchsuchungsobjekte im Sinne von § 102 StPO (Durchsuchung beim Tatverdächtigen). Lkw mit Schlafkabinen sind als Wohnungen anzusehen, wenn der Lkw nicht als Transportmittel, sondern zum Zweck des Schlafens benutzt wird. Dadurch erhält ein Lkw vorübergehend die Eigenschaft einer Wohnung.

Ihm gehörende Sachen: Nach h.M. sind mit „ihm gehörenden Sachen“ nicht nur solche Sachen gemeint, die im Eigentum des Verdächtigen stehen. Es reicht aus, dass der Verdächtige die tatsächliche Sachherrschaft an der Sache ausübt. Auf die bürgerlich-rechtlichen Eigentums- oder Besitzverhältnisse (§§ 854, 903 BGB) kommt es nicht an.

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