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07 Erfolgsvermutung

Eine Durchsuchung beim Beschuldigten/Verdächtigen ist nur zulässig, wenn die Vermutung besteht, dass beschlagnahmefähige Gegenstände aufgefunden oder der Tatverdächtige selbst ergriffen werden kann.

Beweisbare Umstände, Tatsachen oder tatsächliche Anhaltspunkte brauchen nicht gegeben zu sein. Auch ist nicht erforderlich, dass die Durchsuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Andererseits reichen rein gefühlsmäßige Erwägungen nicht aus. Auch nicht die Einschätzung, dass ein Durchsuchungserfolg nicht ausgeschlossen werden kann.

Eine Vermutung setzt inhaltlich voraus, dass unter Abwägung aller Umstände zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Durchsuchung erfolgreich sein werde.

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