07 Erfolgsvermutung
Eine Durchsuchung beim Beschuldigten/Verdächtigen ist nur zulässig, wenn
die Vermutung besteht, dass beschlagnahmefähige Gegenstände aufgefunden
oder der Tatverdächtige selbst ergriffen werden kann.
Beweisbare
Umstände, Tatsachen oder tatsächliche Anhaltspunkte brauchen nicht
gegeben zu sein. Auch ist nicht erforderlich, dass die Durchsuchung mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.
Andererseits reichen rein gefühlsmäßige Erwägungen nicht aus. Auch nicht
die Einschätzung, dass ein Durchsuchungserfolg nicht ausgeschlossen
werden kann.
Eine Vermutung setzt inhaltlich voraus, dass unter
Abwägung aller Umstände zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass die Durchsuchung erfolgreich sein werde.
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